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VGH Bayern, 16.07.2008 - 14 BV 07.1547 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Beihilfe; nicht verschreibungspflichtige Medikamente
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02
Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter …
Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2008 - 14 BV 07.1547
Bereits mit Urteil vom 17. Juni 2004 (BVerwGE 121, 103) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Beihilfevorschriften zwar gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoßen und deshalb nichtig sind, jedoch übergangsweise grundsätzlich weiter anzuwenden sind. - BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07
Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare …
Auszug aus VGH Bayern, 16.07.2008 - 14 BV 07.1547
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juni 2008 Az. 2 C 2.07 - Juris), der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, sind die Regelungen über den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV gegenwärtig (noch) anwendbar:.
- VGH Bayern, 05.03.2009 - 14 BV 06.815
Beihilfe; Leistungsausschluss; nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel; …
Es hielt es angesichts der bisherigen Dauer des Übergangszeitraums für hinnehmbar, dass die Beihilfevorschriften auf dem Stand der 27. und 28. ÄndVwV vom 17. Dezember 2003 und vom 30. Januar 2004 bis spätestens zum Ablauf der gegenwärtigen Legislaturperiode des Bundestags grundsätzlich weiterhin anwendbar sind (vgl. BayVGH vom 16.7.2008 Az. 14 BV 07.1547; vom 10.11.2008 Az. 14 ZB 06.1346). - VGH Bayern, 20.03.2009 - 14 ZB 08.3233
Beihilfe; Leistungsausschluss; verschreibungspflichtiges Arzneimittel Acomplia; …
Es hielt es angesichts der bisherigen Dauer des Übergangszeitraums für hinnehmbar, dass die Beihilfevorschriften auf dem Stand der 27. und 28. ÄndVwV vom 17. Dezember 2003 und vom 30. Januar 2004 bis spätestens zum Ablauf der gegenwärtigen Legislaturperiode des Bundestags grundsätzlich weiterhin anwendbar sind (vgl. BayVGH vom 16.7.2008 Az. 14 BV 07.1547; vom 10.11.2008 Az. 14 ZB 06.1346).